Grenzenlose Staatsverschuldung?
60 Mrd. Euro Corona-Folgenbekämpfungsmittel werden in den Energie- und Klimafonds „umgebucht“, zur Finanzierung staatlicher Energiepreishilfen wird das Sondervermögen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds um 200 Mrd. Euro aufgestockt und für Rüstungsvorhaben der Bundeswehr wird ein mit 100 Mrd. Euro dotierte Fonds geschaffen und in Art. 87a Abs. 1a GG verfassungsrechtlich eigens abgesichert: Die Corona-Pandemie sowie der Krieg in der Ukraine treiben die Verschuldung des Staates in ungeahnte Höhen. Verfassungsrechtliche Regelungen, die die Schuldenaufnahme begrenzen sollen, werden durch „intelligente Buchungen“ umgangen oder durch Verfassungsänderung von vornherein außer Kraft gesetzt. Und auch auf europäischer Ebene drohen – wenn der Eindruck nicht täuscht – alle Grenzen zu fallen. Wie das Beispiel des durch EU-Anleihen finanzierten Wiederaufbaufonds (NextGenerationEU – NGEU) und der jüngste Vorstoß des Präsidenten des Europäischen Rates, Michel, zeigt, ist selbst die Vergemeinschaftung von Schulden kein Tabu mehr zu sein. Dass dies alles zu Lasten künftiger Generationen geht, scheint niemanden ernsthaft zu stören.
Dabei hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung zum Klimaschutzgesetz klargestellt, dass das Grundgesetz unter bestimmten Voraussetzungen die politischen Akteure im Sinne einer intertemporalen Freiheitssicherung zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen hinweg verpflichtet. Was bezogen auf den Klimaschutz vielen als geradezu revolutionäre und vielleicht auch anfechtbare Herangehensweise erscheinen mag, gehört in Gestalt der Regelungen zur Staatsverschuldung seit Inkrafttreten des Grundgesetzes zum unangefochtenen, mehrfach nachgeschärften Bestand des Verfassungsrechts. Ziel dieser Regelungen ist es, einfachen regierungsbildenden Mehrheiten im Bundestag (und in den Landtagen) verfassungsrechtlich zu untersagen, den Staat auf Kosten künftiger Generationen übermäßig zu verschulden.
Die Politik scheint dieses Ziel aus den Augen verloren zu haben und sich auch nicht mehr die Frage zu stellen, was ökonomisch richtig ist. Umso stärker richten sich die Augen auf das BVerfG, das aufgrund eines gegen das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 anhängig gemachten Normenkontrollantrags die Chance hat, den Gesetzgeber in seine grundgesetzlich verbindlich vorgeschriebenen Schranken zu verweisen. Aber auch die Wissenschaft sowie die „Vierte Gewalt“ stehen in der Verantwortung, die Politik immer wieder mit diesen Fragen zu konfrontieren.
Das 16. Hauptstadtgespräch der Freiherr-vom-Stein-Gesellschaft hat dazu einen Beitrag geleistet. Es diskutierten Staatsminister a. D. Prof. Dr. Johannes Beermann, Vorstandsmitglied der Deutschen Bundesbank a. D., und der Vorsitzende des unabhängigen Beirats des Stabilitätsrats, Prof. Dr. Thiess Büttner, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Die Moderation übernahm der Vizepräsident der Freiherr-vom-Stein-Gesellschaft, Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Landkreistags.
Die Zusammenfasssung folgt hier in Kürze!
Programm
17:30 Uhr | Empfang
18:15 Uhr | Begrüßung
Karolin Schriever | Geschäftsführendes Vorstandsmitglied Deutscher Sparkassen- und Giroverband
Dr. Dietrich H. Hoppenstedt | Präsident der Freiherr-vom-Stein-Gesellschaft e.V.
18.30 Uhr | Podiumsdiskussion
Prof. Dr. Johannes Beermann | Staatsminister a.D., Vorstandsmitglied Deutsche Bundesbank a.D.
Prof. Dr. Thiess Büttner | Vorsitzender Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates
Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Moderation
Prof. Dr. Hans-Günter Henneke | Vizepräsident der Freiherr-vom-Stein-Gesellschaft e.V.,
Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Landkreistages
anschließend Ausklang mit Imbiss
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